13. AHV-Rente 2026:
Wer erhält sie und wie hoch ist sie?

12 octobre 2026
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Fachliche Prüfung: Marco Hofstetter, Bereichsleiter Berufliche Vorsorge

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur 13. AHV-Rente 2026

Im Dezember 2026 wird die 13. AHV-Altersrente erstmals ausbezahlt. Rund 2,6 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden die zusätzliche Leistung erhalten. Wie hoch die Auszahlung tatsächlich ausfällt, hängt jedoch von den im Jahr 2026 ausgerichteten Altersrenten ab. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente?

Anspruch haben alle Personen, die im Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben. Die zuständige Ausgleichskasse zahlt die 13. Altersrente automatisch zusammen mit der Dezemberrente aus.

Die 13. AHV-Rente gilt ausschliesslich für Altersrenten. Nicht darunter fallen insbesondere:

  • Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
  • IV-Renten
  • Kinderrenten
  • Zusatzrenten
  • der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21

Bei Personen, die gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Alters- und eine Witwen- bzw. Witwerrente erfüllen, gelten besondere Vergleichs- und Übergangsbestimmungen. Massgebend ist grundsätzlich, welche Leistung über das Jahr betrachtet höher ausfällt. 

Wie hoch ist die 13. AHV-Rente?

Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich ausgerichteten Altersrenten. Der Betrag wird auf ganze Franken gerundet. Wer während des gesamten Jahres dieselbe Altersrente erhält, bekommt damit grundsätzlich eine zusätzliche Monatsrente. Verändert sich die Altersrente während des Jahres oder beginnt der Rentenbezug erst im Laufe des Jahres, wird die 13. Altersrente entsprechend angepasst.

Beispiel: Rentenbeginn im Mai 2026
Bei einer monatlichen Altersrente von CHF 1’900 und einem Rentenbeginn im Mai ergibt sich folgende Berechnung:

Berechnung Betrag
8 Monate × CHF 1’900 CHF 15’200
CHF 15’200 ÷ 12 CHF 1’267

Die 13. AHV-Rente beträgt in diesem Beispiel gerundet CHF 1’267.

Muss die 13. AHV-Rente beantragt werden?

Nein. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Wer im Dezember Anspruch auf eine Altersrente hat, erhält die 13. AHV-Rente automatisch von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Sie wird zusammen mit der Dezemberrente überwiesen.

Die genaue Höhe kann erst im Dezember definitiv berechnet werden, da sich die Rentenhöhe im Laufe des Kalenderjahres verändern kann.

Was gilt bei Vorbezug oder Aufschub der AHV-Rente?

Massgebend für die Berechnung ist die tatsächlich ausgerichtete Altersrente. Bei einem Vorbezug basiert die 13. Altersrente deshalb auf der entsprechend reduzierten Altersrente.

Bei einem vollständigen Aufschub besteht kein Anspruch auf die 13. Altersrente, solange keine Altersrente bezogen wird. Bei einem Teilaufschub wird der tatsächlich bezogene Rentenanteil berücksichtigt.

Was passiert bei einem Todesfall vor Dezember?

Verstirbt eine Person zwischen Januar und November, besteht kein Anspruch auf die 13. AHV-Altersrente. Voraussetzung für die zusätzliche Zahlung ist, dass im Dezember noch ein Anspruch auf eine Altersrente besteht.

Hat die 13. AHV-Rente Auswirkungen auf Ergänzungsleistungen?

Nein. Die 13. AHV-Altersrente wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Sie darf deshalb nicht dazu führen, dass Ergänzungsleistungen gekürzt oder gestrichen werden.

Ist die 13. AHV-Rente steuerpflichtig?

Ja. Die 13. AHV-Altersrente ist wie die ordentliche AHV-Rente als Einkommen steuerbar.

Hat die 13. AHV-Rente Auswirkungen auf Leistungen der Pensionskasse?

Die 13. AHV-Altersrente wurde von einer wichtigen Koordinationsberechnung in der beruflichen Vorsorge ausdrücklich ausgenommen. Seit dem 1. August 2026 gilt eine entsprechende Anpassung der Verordnung 2 zur beruflichen Vorsorge (BVV2). Damit soll verhindert werden, dass die zusätzliche AHV-Rente aufgrund der Koordination mit Leistungen der Pensionskasse zu einer Leistungskürzung führt auch die gemäss BVG gültigen Grenzwerte wie Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug bleiben unverändert bestehen.

Wie wird die 13. AHV-Rente finanziert?

Die erste Auszahlung im Dezember 2026 ist beschlossen und erfolgt unabhängig vom Ausgang der Abstimmung über die Zusatzfinanzierung. Die 13. AHV-Rente kostet im ersten Jahr über CHF 4 Milliarden.

Das Parlament hat im Juni 2026 beschlossen, einen Teil der zusätzlichen Kosten ab 2028 über eine höhere Mehrwertsteuer zu finanzieren. Über diese Vorlage stimmt die Schweizer Bevölkerung am 29. November 2026 ab.

Vorgesehen sind:

Mehrwertsteuersatz Heute Vorgesehen ab 2028
Normalsatz 8,1 % 8,5 %
Sondersatz Beherbergung 3,8 % 4,0 %
Reduzierter Satz 2,6 % 2,6 %

Die Erhöhung soll der AHV ab 2029 zusätzliche Einnahmen von schätzungsweise rund CHF 1,4 Milliarden pro Jahr bringen. Sie deckt damit nur einen Teil der zusätzlichen Kosten. Ob diese Finanzierung umgesetzt wird, entscheidet die Schweizer Stimmbevölkerung am 29. November 2026.

Was bedeutet die 13. AHV-Rente für die persönliche Vorsorgeplanung?

Die zusätzliche AHV-Rente erhöht das jährliche Einkommen im Ruhestand, ersetzt aber keine individuelle Vorsorge- und Pensionsplanung. Die 13. AHV-Rente erhöht das jährliche Einkommen im Ruhestand. Für die persönliche Pensionierungsplanung bleibt jedoch das Zusammenspiel von AHV, Pensionskasse und privater Vorsorge entscheidend. Insbesondere bei einer bevorstehenden Pensionierung empfiehlt es sich, die verschiedenen Leistungen und deren Bezug frühzeitig aufeinander abzustimmen.

 

Quellen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und-Hinterlassenenversicherung-AHV/13-AHV-Rente?

https://www.bsv.admin.ch/de/umsetzung-13-ahv-rente

https://www.bsv.admin.ch/de/abstimmung-13-ahv-rente