Nichtberufsunfall-versicherung im Ausland – was Arbeitgebende wissen sollten

13. Mai 2025
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Unfälle im Ausland passieren schnell – sei es beim Skifahren in Tirol, beim Baden in Spanien oder während des Städtetrips in den USA. Doch was viele nicht wissen: Die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) übernimmt die Kosten einer Behandlung im Ausland oft nur teilweise. Das kann für Betroffene zu hohen Restkosten führen. Arbeitgeber stehen hier in der Verantwortung, ihre Mitarbeitenden bestmöglich abzusichern. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie achten sollten – und welche Lösungen sinnvoll sind.

Behandlungskosten im Ausland: Wer zahlt?

Bei Unfall-Behandlungen im Ausland kann es zu erheblichen Einschränkungen hinsichtlich der Kostenübernahme kommen. Die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) deckt nicht in jedem Fall alle anfallenden Kosten. Die UVG-Versicherer unterscheiden dabei zwischen Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (EU- und EFTA-Länder) und solchen ohne.

Länder mit Sozialversicherungsabkommen (EU- und EFTA-Länder)

In diesen Ländern werden die Kosten für medizinische Behandlungen nach dem Sozialtarif des jeweiligen Landes vergütet – nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Verbindungsstelle.

Das bedeutet konkret: Wird eine Behandlung in einem Privatspital anstelle eines Vertragsspitales durchgeführt, können die Rückerstattungen durch den UVG-Versicherer deutlich tiefer ausfallen.

Beispiel aus dem Alltag:

Ein 65-jähriger Schweizer stürzte während seiner Skiferien in Kühtai (Tirol) und brach sich die Schulter. Die Operation erfolgte in einem österreichischen Privatspital. Die Unfallversicherung übernahm lediglich 530 Franken der 7200 Franken an Operationskosten – also weniger als 10 %.
(Quelle Blick: Trotz Versicherung: Mann muss OP-Kosten nach Unfall im Ausland zahlen)

Die grösste Unfallversicherung der Schweiz, die Suva, weist auf ihrer Webseite ausdrücklich darauf hin, keine Kostenübernahmeerklärungen im Ausland zu unterzeichnen und empfiehlt, vorher mit dem Versicherer in der Schweiz Kontakt aufzunehmen.

Doch was, wenn sich jemand im Notfall nicht mehr dazu äussern kann?

Drei Lösungsansätze zur Absicherung

Um solche Situationen zu vermeiden, gibt es drei Empfehlungen:

  1. Abschluss einer Zusatzversicherung in der privaten Krankenkasse (Heilungskosten bei Unfall in Halbprivat- oder Privatabteilung)
  2. Abschluss einer privaten Reiseversicherung mit Deckung für Heilungskosten
  3. Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzversicherung in der UVG-Zusatzversicherung durch den Arbeitgeber

➡️ Wenn Sie als Arbeitgeber bereits eine UVG-Zusatzversicherung mit Heilungskostenlösung abgeschlossen haben, sind Ihre Mitarbeitenden auch bei Auslandaufenthalten gut geschützt. Ist das nicht der Fall, empfehlen wir die Prüfung einer Deckung. Ebenso wichtig ist die Sensibilisierung des Personals.

Länder ohne Sozialversicherungsabkommen

Bei Aufenthalten in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen übernimmt der UVG-Versicherer die Kosten für ambulante oder stationäre Behandlungen bis zum Doppelten derjenigen Kosten, die in der Schweiz für die gleiche Behandlung entstanden wären.

➡️ In vielen Ländern – etwa in den USA – ist dieser Schutz nicht ausreichend. Auch hier empfiehlt sich der Abschluss einer Zusatzversicherung.

Unser Fazit

Unfälle im Ausland können schnell teuer werden – auch für gesetzlich versicherte Personen. Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden gut absichern wollen, sollten ihre bestehende Versicherungslösung überprüfen und allenfalls anpassen. Die Kombination aus Zusatzdeckung und Information der Mitarbeitenden ist dabei entscheidend.